Satzung des Vereins
Netzwerk Kinder- und Jugendärzte für klinische Studien in der Ambulanten Pädiatrie e.V.
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Netzwerk Kinder- und Jugendärzte für klinische Studien
in der Ambulanten Pädiatrie e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt
eingetragen (VR 201543). Der Sitz des Vereins ist 21256 Handeloh in Niedersachsen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Erkenntnisse, die durch die
wissenschaftlich und klinisch durchgeführten Studien erworben werden, sollen zur
Förderung der Allgemeinheit dienen.
§ 3 Zweck
§ 3,1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
b) die Unterstützung und Ausbildung von Prüfärzte und Studynurses nach den
Richtlinien der „Good Clinical Practice“ (ICH Harmonised Tripartite Guidelines
1997). Sie soll Erfahrungen des Qualitätsmanagements für die Aufstellung von
Ausbildungscurricula einbeziehen.
c) die Initiierung, beratende Begleitung und Durchführung wissenschaftlich und
klinisch relevanter Studien, die Verbesserungen und Neuentwicklungen in
Diagnostik und Therapie pädiatrisch wichtiger Erkrankungen ermöglichen. Die
Studien sollen grundsätzlich nach den Regeln der Good Clinical Practice
strukturiert, gestaltet, durchgeführt, ausgewertet und dokumentiert werden.
d) Austausch von medizinischen und wissenschaftlichen Kenntnissen mit vernetzt
arbeitenden Kinder- und Jugendärzten, die Organisation und Durchführung
klinischer Studien.
e) die Durchführung von Auftragsforschung im Sinne § 68 Nr.9 AO, soweit diese
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und aus
Erträgen des eigenen Vermögens finanziert werden.
§ 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
§ 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder, Mitgliedschaft
- ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied im Verein können jede natürliche Person, jede juristische Person
und sonstige Institutionen werden. - Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag und Empfehlung des
Vorstandes ernannt. Eine Bestätigung erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung. - Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes und von der
Mitgliederversammlung berufen werden. - Förderer
Förderer sind natürliche Personen oder Institutionen, die den Zweck und die
Bestrebungen des Vereins fördern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ohne Nennung von Gründen kann eine
Aufnahme abgelehnt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- allgemeine Rechte
Mitglieder des Vereins haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, in ihren
Angelegenheiten jede ideelle Unterstützung des Vereins zu beanspruchen. - Stimmrechte
Jedes ordentliche Mitglied hat im Verein Sitz und Stimme. Mitglieder des Vorstandes,
Ehrenmitglieder, Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und Mitglieder der
Studienkommission, sofern sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind, haben ebenfalls Sitz
und Stimme im Verein.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend dieser Satzung und den
Grundsätzen und Beschlüssen des Vereins durchzuführen und sich für die gemeinsamen
Interessen des Vereins einzusetzen. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen
Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur am Ende eines Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand einstimmig. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der
Ausschlussgrund ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung gegenüber dem Vorstand
zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss
wird sofort wirksam
Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines
Monats an die Mitgliederversammlung zu.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der wissenschaftliche Beirat
- die Studienkommission
- der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Als oberstes Organ des Vereins findet die ordentliche Mitgliederversammlung
einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Wahrung einer
Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen und geleitet.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Festsetzung der Tagesordnung
- Festlegung der Aufgaben und Ziele des Vereins, insbesondere nach Anhörung der
Berichte und der vom Vorstand vorgelegten Pläne, des wissenschaftlichen Beirats
und der Kassenprüfer. - Entscheidung und Beschlussfassung der Haushaltspläne, der Jahresabschlüsse und Anträge.
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahlen.
- Änderung/Neufassung der Satzung.
- Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
Der wissenschaftliche Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen wissenschaftlichen Beirat, der aus möglichst
3 Mitgliedern bestehen sollte, bestellen. Er soll den Verein und den Vorstand in allen
Bereichen, insbesondere bei Strategiefragen, beraten.
Aus seiner Mitte wählt er einen Vorsitzenden, der an Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teilnehmen kann. Die Mitglieder dieses Beirats sollen möglichst nicht ordentliche
Mitglieder des Vereins sein.
Studien-Kommission
Auf Vorschlag des Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung kann aus den
Reihen der Mitglieder eine Studien-Kommission berufen werden, die den Verein bei der
Strukturierung, Gestaltung und Durchführung der klinischen Studien berät. Ihr obliegt es,
z.B. Vorschläge für eine angemessene Aufwandsentschädigung, die Prüfärzte und Studynurses
für die Teilnahme an klinischen Studien erhalten können, zu machen. Ein jährlicher
Tätigkeitsbericht ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
An Sitzungen der Kommission kann der Vorstand teilnehmen.
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- zwei Beiräten
Er leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des
Vereins und setzt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse um.
Zur Entlastung des Vorstandes kann ein Geschäftsführer/in angestellt werden. Er/Sie
nimmt beratend an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil. Die
Besoldung des Geschäftsführer/in soll sich nach BAT-Tarifrecht richten.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 11 Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Wahlen
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern
schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zugegangen sein.
Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf 2 Wochen.
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung können mit Begründung von Mitgliedern und
vom Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden
und müssen den Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht
werden. Dem Antragsteller kann zur weiteren Begründung in der Mitgliederversammlung
das Wort erteilt werden.
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
Soweit in dieser Satzung nichts weiter bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung die Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von 10
stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Neinstimmen maßgebend.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wahlen
Wahlen erfolgen für eine dreijährige Amtszeit.
Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu erreichen, ist im ersten Vereinsjahr der Vorsitzende
und der Stellvertreter für 3 Jahre der Kassenwart für 1 Jahr und anschließend für 2 Jahre und zwei Beiräte
für 3 Jahre zu wählen. Danach erfolgt die Wahl jeweils für 3 Jahre. Unabhängig davon wählt die
Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist immer möglich.
Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Bei mehr als einem Kandidaten
erfolgt die Wahl geheim. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit,
erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die einfache Mehrheit der Stimmen
auf sich vereint.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten bekannt zu geben. Werden innerhalb eines
weiteren Monats keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwendungen entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfung
Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenbücher
und die Kasse des Vereins zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über die Prüfung
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu berichten.
§ 13 Ordnungen
Der Vorstand kann sich folgende Ordnungen geben:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Ordnung über Ehrungen
- Ordnung über den wissenschaftlichen Beirat
- Ordnung über die Studien-Kommission
§ 14 Geschäftsstelle
Zur Bewältigung der Vereinsaufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die vom
Geschäftsführer/der Geschäftsführerin geleitet wird. Im Bedarfsfalle können weitere Mitarbeiter eingestellt werden.
§ 15 Haftungsausschuss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste an von Teilnehmern mitgeführten Sachen und
übernimmt auch keine sichere Verwahrung von Sachen anlässlich von Tagungen und Veranstaltungen.
Aus Entscheidungen der Vereins-Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die „Deutsche Gesellschaft für pädiatrische Allergologie und
Umweltmedizin e.V., Aachen“, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
der Forschung verwendet.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. November 2024
beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.