Satzung des Vereins
Netzwerk Kinder- und Jugendärzte für klinische Studien in der Ambulanten Pädiatrie e.V.
Diese Satzung ist auch als PDF-Dokument verfügbar.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Netzwerk Kinder- und Jugendärzte für klinische Studien in der Ambulanten Pädiatrie e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Segeberg eingetragen. Der Sitz des Vereins ist 23845 Borstel in Schleswig-Holstein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Erkenntnisse, die durch die wissenschaftlich und klinisch durchgeführten Studien erworben werden, sollen zur Förderung der Allgemeinheit dienen.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung klinischer Forschung in der Pädiatrie. Die Förderung wird erreicht durch:
- die Unterstützung und Ausbildung der Prüfärzte und Studynurses nach den Richtlinien der „Good Clinical Practice“ (ICH Harmonised Tripartite Guidelines 1997). Sie soll Erfahrungen des Qualitätsmanagements für die Aufstellung von Ausbildungscurricula einbeziehen.
- die Initiierung, beratende Begleitung und Durchführung wissenschaftlich und klinisch relevanter Studien, die Verbesserungen und Neuentwicklungen in Diagnostik und Therapie pädiatrisch wichtiger Erkrankungen ermöglichen. Die Studien sollen grundsätzlich nach den Regeln der Good Clinical Practice strukturiert, gestaltet, durchgeführt, ausgewertet und dokumentiert werden.
- Austausch von medizinischen und wissenschaftlichen Kenntnissen mit vernetzt arbeitenden Kinder- und Jugendärzten, die Organisation und Durchführung klinischer Studien.
- die Durchführung von Auftragsforschung im Sinne § 68 Nr.9 AO, soweit diese überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und aus Erträgen des eigenen Vermögens finanziert werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder, Mitgliedschaft
- ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied im Verein können jede natürliche Person, jede juristische Person und sonstige Institutionen werden. - Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag und Empfehlung des Vorstandes ernannt. Eine Bestätigung erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung. - Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes und von der Mitgliederversammlung berufen werden. - Förderer
Förderer sind natürliche Personen oder Institutionen, die den Zweck und die Bestrebungen des Vereins fördern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ohne Nennung von Gründen kann eine Aufnahme abgelehnt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- allgemeine Rechte
Mitglieder des Vereins haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, in ihren Angelegenheiten jede ideelle Unterstützung des Vereins zu beanspruchen. - Stimmrechte
Jedes ordentliche Mitglied hat im Verein Sitz und Stimme. Mitglieder des Vorstandes, Ehrenmitglieder, Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und Mitglieder der Studienkommission, sofern sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind, haben ebenfalls Sitz und Stimme im Verein.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend dieser Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des Vereins durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen des Vereins einzusetzen. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur am Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschlussgrund ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort wirksam
Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung zu.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der wissenschaftliche Beirat
- die Studienkommission
- der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Als oberstes Organ des Vereins findet die ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Wahrung einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen und geleitet.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Festsetzung der Tagesordnung
- Festlegung der Aufgaben und Ziele des Vereins, insbesondere nach Anhörung der Berichte und der vom Vorstand vorgelegten Pläne, des wissenschaftlichen Beirats und der Kassenprüfer.
- Entscheidung und Beschlussfassung der Haushaltspläne, der Jahresabschlüsse und Anträge.
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahlen.
- Änderung/Neufassung der Satzung.
- Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
Der wissenschaftliche Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen wissenschaftlichen Beirat, der aus möglichst 3 Mitgliedern bestehen sollte, bestellen. Er soll den Verein und den Vorstand in allen Bereichen, insbesondere bei Strategiefragen, beraten.
Aus seiner Mitte wählt er einen Vorsitzenden, der an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen kann. Die Mitglieder dieses Beirats sollen möglichst nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
Studien-Kommission
Auf Vorschlag des Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Mitglieder eine Studien-Kommission berufen werden, die den Verein bei der Strukturierung, Gestaltung und Durchführung der klinischen Studien berät. Ihr obliegt es, z.B. Vorschläge für eine angemessene Aufwandsentschädigung, die Prüfärzte und Studynurses für die Teilnahme an klinischen Studien erhalten können, zu machen. Ein jährlicher Tätigkeitsbericht ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
An Sitzungen der Kommission kann der Vorstand teilnehmen.
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- zwei Beiräten
Er leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Vereins und setzt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse um.
Zur Entlastung des Vorstandes kann ein Geschäftsführer/in angestellt werden. Er/Sie nimmt beratend an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil. Die Besoldung des Geschäftsführer/in soll sich nach BAT-Tarifrecht richten.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 11 Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Wahlen
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zugegangen sein. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf 2 Wochen.
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung können mit Begründung von Mitgliedern und vom Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden und müssen den Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Dem Antragsteller kann zur weiteren Begründung in der Mitgliederversammlung das Wort erteilt werden.
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
Soweit in dieser Satzung nichts weiter bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von 10 stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Neinstimmen maßgebend.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wahlen
Wahlen erfolgen für eine dreijährige Amtszeit.
Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu erreichen, ist im ersten Vereinsjahr der Vorsitzende und der Stellvertreter für 3 Jahre der Kassenwart für 1 Jahr und anschließend für 2 Jahre und zwei Beiräte für 3 Jahre zu wählen. Danach erfolgt die Wahl jeweils für 3 Jahre. Unabhängig davon wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist immer möglich.
Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt die Wahl geheim. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten bekannt zu geben. Werden innerhalb eines weiteren Monats keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwendungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfung
Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenbücher und die Kasse des Vereins zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über die Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu berichten.
§ 13 Ordnungen
Der Vorstand kann sich folgende Ordnungen geben:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Ordnung über Ehrungen
- Ordnung über den wissenschaftlichen Beirat
- Ordnung über die Studien-Kommission
§ 14 Geschäftsstelle
Zur Bewältigung der Vereinsaufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin geleitet wird. Im Bedarfsfalle können weitere Mitarbeiter eingestellt werden.
§ 15 Haftungsausschuss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste an von Teilnehmern mitgeführten Sachen und übernimmt auch keine sichere Verwahrung von Sachen anlässlich von Tagungen und Veranstaltungen. Aus Entscheidungen der Vereins-Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen a n die „Deutsche Gesellschaft für pädiatrische Allergologie e.V., Aachen“, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Forschung verwendet.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. September 2008 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.